Lizenz: Freeware
1. Bearbeitungsrecht / Modulanpassungen
(1) Der Lizenznehmer darf das Modul an seine eigenen Bedürfnisse anpassen, sofern alle Kommentare und Copyright-hinweise, sowie der Lizenztext im Modulordner erhalten bleiben. Er darf das Arbeitsergebnis in der Gesamtform nicht sein eigen nennen.
2. Weiterverkauf
(1) Der Weiterverkauf des Moduls oder Teile davon sind nicht erlaubt.
3. Verfielfältigung
(1) Die Vervielfältigung und Publikation des Moduls, auch in veränderter Form, ist nicht gestattet. (2) Hierzu bedarf es der ausdrücklichen Genehmigung des Lizenzgebers.
4. Haftungsbegrenzung
(1) Die Haftung des Lizenzgebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist wie folgt beschränkt:
(a) für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis haftet der Lizenzgeber der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden;
(b) der Lizenzgeber haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung nicht wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis sowie für leichte Fahrlässigkeit im Übrigen.
(2) Die vorstehenden Regelungen finden auf Fälle zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, und bei schuldhaft verursachten Schädigungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit keine Anwendung.
(3) Bei Verlust von Daten haftet der Lizenzgeber nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Lizenznehmer für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre.
5. Schutzrechte Dritter
(1) Der Lizenznehmer gewährleistet, dass die vertraglichen Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind, die ihre vertragsgemäße Nutzung durch den Lizenznehmer ausschließen oder einschränken.
(2) Werden nach Vertragsschluss Verletzungen von Schutzrechen geltend gemacht und wird die vertragsgemäße Nutzung der vertraglichen Leistungen beeinträchtigt oder untersagt, ist der Lizenzgeber verpflichtet, nach eigener Wahl entweder die vertraglichen Leistungen in der Weise zu ändern oder zu ersetzen, dass sie nicht mehr unter die Schutzrechte fallen, gleichwohl aber den vertraglichen Bestimmungen entsprechen, oder das Recht zu erwirken, dass die vertraglichen Leistungen uneingeschränkt und für den Lizenznehmer ohne zusätzliche Kosten vertragsgemäß genutzt werden können.
(3) Der Lizenzgeber stellt den Lizenznehmer von jeglicher Inanspruchnahme durch Dritte auf erste Anforderung umfassend frei. Die Haftungsbeschränkung nach Ziffer 4 findet insoweit keine Anwendung.