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  • 📬 Kundendaten an Paketzusteller

    📬 Kundendaten an Paketzusteller

    Die Weitergabe von E-Mail-Adressen an Paketdienstleister wie DHL, DPD und Co. zur Paketankündigung ist gemäß der DSGVO nicht automatisch zulässig. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b der DSGVO ist die Weitergabe der E-Mail-Adresse zu Paketankündigungszwecken nicht erforderlich. Es ist fraglich, ob die sog. berechtigten Interessen (Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe f DSGVO) als Rechtsgrundlage für die Weitergabe der E-Mail-Adresse herangezogen werden können.